I.
Der Kläger wollte im Jahre 1998 das in T2 (Insel S), X-Straße gelegene Mehrfamilienhaus modernisieren und umbauen. Dazu schloss er im Oktober 1998 mit dem Ingenieurbüro für Bauleitung und Beratung Dipl.-Ing. X und C einen entsprechenden Architektenvertrag. Das mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro beauftragte im Namen des Klägers die Fa. Dachdeckerei GmbH C1 mit der Ausführung der Dachabdichtungs- und Zimmereiarbeiten. Es sollte der alte Dachstuhl demontiert und vollständig neu errichtet werden. Die inzwischen insolvente Dachdeckerei GmbH C1 beauftragte wiederum die Einzelfirma T-Bauservice T1 als Subunternehmerin. Die Fa. T1 unterhielt seinerzeit bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung unter Geltung der AHB.
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