OLG Hamm - Urteil vom 04.07.2008
20 U 190/07
Normen:
VVG § 153 Abs. 4 S. 1 ; VVG § 158c ; AHB § 5 Nr. 2 ; AHB § 5 Nr. 4 ; ZPO § 835 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 80/07

Verlust des Haftpflichtanspruchs wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch Nichtanzeige eines Mahnbescheids

OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 20 U 190/07

DRsp Nr. 2008/21495

Verlust des Haftpflichtanspruchs wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch Nichtanzeige eines Mahnbescheids

Der Haftpflichtversicherer eines Bauhandwerkers wird von seiner Leistung frei, wenn der Handwerker gegen seine Obliegenheit zur Anzeige eines gegen ihn wegen des Haftungsfalls ergangenen Mahnbescheides verstößt. Die Leistungsfreiheit wirkt auch gegen den den Mahnbescheid erwirkenden Auftraggeber, so dass er die Forderung aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden kann.

Normenkette:

VVG § 153 Abs. 4 S. 1 ; VVG § 158c ; AHB § 5 Nr. 2 ; AHB § 5 Nr. 4 ; ZPO § 835 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger wollte im Jahre 1998 das in T2 (Insel S), X-Straße gelegene Mehrfamilienhaus modernisieren und umbauen. Dazu schloss er im Oktober 1998 mit dem Ingenieurbüro für Bauleitung und Beratung Dipl.-Ing. X und C einen entsprechenden Architektenvertrag. Das mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro beauftragte im Namen des Klägers die Fa. Dachdeckerei GmbH C1 mit der Ausführung der Dachabdichtungs- und Zimmereiarbeiten. Es sollte der alte Dachstuhl demontiert und vollständig neu errichtet werden. Die inzwischen insolvente Dachdeckerei GmbH C1 beauftragte wiederum die Einzelfirma T-Bauservice T1 als Subunternehmerin. Die Fa. T1 unterhielt seinerzeit bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung unter Geltung der AHB.