Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die von dem Beklagten für die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG angeführten Gründe hat der Senat bei der Bemessung der Beschwer einbezogen und - wenn auch nicht mit dem von dem Beklagten gewünschten Ergebnis - gewürdigt (vgl. Rn. 3 des Beschlusses vom 19. Juli 2018 aE).
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