Verletzung der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung durch Ausweisung eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum in Hessen; Verhältnis des Regionalplans zum Landesentwicklungsplan; Inhalt eines Regionalplans
VGH Hessen, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 3 N 2489/05
DRsp Nr. 2009/18676
Verletzung der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung durch Ausweisung eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum in Hessen; Verhältnis des Regionalplans zum Landesentwicklungsplan; Inhalt eines Regionalplans
1. Ein Bebauungsplan verletzt gemäß § 1 Abs. 4BauGB die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, wenn er ohne das hierfür erforderliche Abweichungsverfahren gemäß § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG - einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum ausweist, obgleich derartige Betriebe Ober- und Mittelzentren vorbehalten sind und eine regionalplanerisch vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt.2. Auch bei einer Regel- /Ausnahmefestlegung in einem Regionalplan kann es sich um ein Ziel der Raumordnung handeln, wenn der Plangeber die tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen hinreichend bestimmt festgelegt hat.3. Ein Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4BauGB, wenn er nur einzelne Tatbestandselemente einer Ausnahme von einem regionalplanerischen Ziel abarbeitet (hier: interkommunale Abstimmung), andere Tatbestandselemente jedoch unberücksichtigt lässt (hier: mittel- und oberzentrenbezogene Flächenknappheit und Verkehrsentlastung).
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