VGH Hessen - Urteil vom 24.08.2006
3 N 2489/05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; HLPG (Landesplanungsgesetz Gessen) § 2; HLPG (Landesplanungsgesetz Gessen) § 7; HLPG (Landesplanungsgesetz Gessen) § 9; HLPG (Landesplanungsgesetz Gessen) § 10; HLPG (Landesplanungsgesetz Gessen) § 11; ROG § 3; ROG § 4; ROG § 11;
Fundstellen:
BauR 2007, 759
BRS 70 Nr. 5
ESVGH 57, 63

Verletzung der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung durch Ausweisung eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum in Hessen; Verhältnis des Regionalplans zum Landesentwicklungsplan; Inhalt eines Regionalplans

VGH Hessen, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 3 N 2489/05

DRsp Nr. 2009/18676

Verletzung der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung durch Ausweisung eines großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum in Hessen; Verhältnis des Regionalplans zum Landesentwicklungsplan; Inhalt eines Regionalplans

1. Ein Bebauungsplan verletzt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, wenn er ohne das hierfür erforderliche Abweichungsverfahren gemäß § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG - einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum ausweist, obgleich derartige Betriebe Ober- und Mittelzentren vorbehalten sind und eine regionalplanerisch vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt. 2. Auch bei einer Regel- /Ausnahmefestlegung in einem Regionalplan kann es sich um ein Ziel der Raumordnung handeln, wenn der Plangeber die tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen hinreichend bestimmt festgelegt hat. 3. Ein Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn er nur einzelne Tatbestandselemente einer Ausnahme von einem regionalplanerischen Ziel abarbeitet (hier: interkommunale Abstimmung), andere Tatbestandselemente jedoch unberücksichtigt lässt (hier: mittel- und oberzentrenbezogene Flächenknappheit und Verkehrsentlastung).