OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2021
10 A 296/21.A
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 682/20

Verlegung einer Verhandlung aus erheblichen Gründen i.R.d. Anerkennung als Flüchtling

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 10 A 296/21.A

DRsp Nr. 2021/2396

Verlegung einer Verhandlung aus erheblichen Gründen i.R.d. Anerkennung als Flüchtling

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die ausschließlich geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht etwa dadurch verletzt, dass es ihrem Antrag vom 15. Dezember 2020 auf Verlegung des für denselben Tag anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen hat.