SchlHOLG - Beschluss vom 28.03.2022
54 Verg 11/21
Normen:
GWB § 173 Abs. 1 S. 1;

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerGebot der Klarheit und Eindeutigkeit für VergabeunterlagenMehrere AuslegungsmöglichkeitenVerstoß gegen das Transparenzgebot

SchlHOLG, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 54 Verg 11/21

DRsp Nr. 2022/10060

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit für Vergabeunterlagen Mehrere Auslegungsmöglichkeiten Verstoß gegen das Transparenzgebot

1. Die Vergabestellen sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden, so dass zum einen alle mit der üblichen Sorgfalt handelnden Unternehmen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Teilnahmeanträge oder Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen.2. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben: Hat der potentielle Bieter angesichts mehrerer Auslegungsmöglichkeiten keine eindeutige Grundlage für die Ausarbeitung seines Angebots, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.