OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2016
VII-Verg 26/16
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GWB § 118 Abs. 2;

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 26/16

DRsp Nr. 2017/2171

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

Erscheint fraglich, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum, von einer weiteren Unterteilung eines Gebietsloses abzusehen, in vertretbarer Weise ausgeübt hat, so ist die aufschiebende Wirkung einer hierauf gestützten sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren zu verlängern.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2-45/16) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GWB § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb am 16. April 2016 europaweit die Vergabe "Hilfsmittel zur Versorgung der Versicherten mit Stomaanlagen" im offenen Verfahren aus. Dabei war die Beschaffung der Hilfsmittel der Produktgruppen 15 und 29 des Hilfsmittelverzeichnisses einschließlich Serviceleistungen in 16 Regionallose aufgeteilt. Das Regionallos 1 umfasst Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.