OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.04.2021
3 U 700/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
WRP 2021, 944
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 7675/20

Verkauf von Aktivierungsschlüsseln zum Herunterladen von Microsoft Office ProduktenBeweislast für die Unrichtigkeit einer als irreführend angegriffenen WerbeaussageSekundäre Darlegungslast und Beweislast

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 3 U 700/21

DRsp Nr. 2021/8091

Verkauf von Aktivierungsschlüsseln zum Herunterladen von Microsoft Office Produkten Beweislast für die Unrichtigkeit einer als irreführend angegriffenen Werbeaussage Sekundäre Darlegungslast und Beweislast

Zwar ist die Unrichtigkeit einer als irreführend angegriffenen Werbeaussage grundsätzlich vom Verfügungskläger zu beweisen. Betrifft diese Werbeaussage jedoch die Frage, ob der Verfügungsbeklagte überhaupt in der Lage ist, bei den von ihm angebotenen Softwareprogrammen ein urheberrechtliches Nutzungsrecht zu vermitteln, kann ihm vor dem Hintergrund des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast obliegen. Bei der Frage, wann ein Verschweigen der Reaktion des Verfügungsbeklagten auf eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8c UWG angesehen werden kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Tenor