Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, führte 1979/80 beider Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück F. Straße 9 a in M. im Auftrag des Eigentümers Dr. Sch. Erd-, Maurer- und Betonarbeiten aus.
Am 4.10.1990 wurde festgestellt, daß infolge eines Defektes an der Heizölförderpumpe aus dem Tank im Keller des Hauses Öl ausgelaufen und eine Menge von 4000-5000 Liter in das Erdreich gesickert war. Die Klägerin und die Provinzial Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz haben als Gewässerschadenhaftpflichtversicherer die Kosten der Schadensbeseitigung je zur Hälfte getragen.
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