OLG Köln - Urteil vom 05.09.1996
11 U 38/96
Normen:
BGB §§ 635 638 195 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 61

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbarer Mangelfolgeschäden

OLG Köln, Urteil vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 11 U 38/96

DRsp Nr. 1997/2083

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbarer Mangelfolgeschäden

»Tritt infolge eines Defektes an der Ölförderpunpe aus einem Tank im Keller Öl aus, das infolge mangelhaftem Innenputz und -anstrich der Ölauffangwanne in beträchtlicher Menge im Erdreich versickert, so unterliegen Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Abdichtung der Ölauffangwanne als nahe oder unmittelbare Mangelfolgeschäden den Gewährleistungsfristen der §§ 635, 638 BGB

Normenkette:

BGB §§ 635 638 195 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, führte 1979/80 beider Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück F. Straße 9 a in M. im Auftrag des Eigentümers Dr. Sch. Erd-, Maurer- und Betonarbeiten aus.

Am 4.10.1990 wurde festgestellt, daß infolge eines Defektes an der Heizölförderpumpe aus dem Tank im Keller des Hauses Öl ausgelaufen und eine Menge von 4000-5000 Liter in das Erdreich gesickert war. Die Klägerin und die Provinzial Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz haben als Gewässerschadenhaftpflichtversicherer die Kosten der Schadensbeseitigung je zur Hälfte getragen.