I. Der Beitritt des Streithelfers zum Rechtsstreit ist zulässig.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 28.8.2007 wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention des Streithelfers.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 521.522,62 Euro festgesetzt.
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