OLG München - Urteil vom 29.01.2008
13 U 4811/07
Normen:
BGB § 203; BGB § 208 a.F.; BGB § 212; BGB § 631; BGB § 639 Abs. 2; BGB § 781; VOB/B § 13 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2009, 687
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 786/07

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen; Begriff des Anerkenntnisses

OLG München, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 13 U 4811/07

DRsp Nr. 2009/28338

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen; Begriff des Anerkenntnisses

1. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen wird nicht dadurch i.S. von § 208 BGB a.F. anerkannt, dass der Bauunternehmer Termine für Mängelbeseitigungsarbeiten mitteilt. 2. Sichert ein Bauunternehmer zu, gerügte Mängel zu beseitigen, so erkennt er damit zwar den Mängelbeseitigungsanspruch an. Allein durch die Mitteilung der Termine der Mängelbeseitigungsarbeiten und deren Durchführung erklärt er aber keine weiteren, selbstständigen Anerkenntnisse.

I. Der Beitritt des Streithelfers zum Rechtsstreit ist zulässig.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 28.8.2007 wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention des Streithelfers.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 521.522,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 208 a.F.; BGB § 212; BGB § 631; BGB § 639 Abs. 2; BGB § 781; VOB/B § Nr. ;