OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.04.2002
1 U 758/01-175
Normen:
ZPO § 270 Abs. 3 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1025
NZBau 2002, 452
OLGReport-Saarbrücken 2002, 215
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 388/99

Verjährung von Ansprüchen wegen Leistungen eines Unternehmers für einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverband; Begriff der Zustellung demnächst

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 1 U 758/01-175

DRsp Nr. 2003/11336

Verjährung von Ansprüchen wegen Leistungen eines Unternehmers für einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverband; Begriff der Zustellung demnächst

»1. Bei einem der VOB unterliegenden Werkvertrag tritt Fälligkeit der Schlusszahlung zwei Monate nach Eingang der Schlussrechnung ein. 2. Die Ansprüche eines Bauunternehmers auf Vergütung verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 19. Juli 1996 binnen zwei Jahren. Werden Leistungen für einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverband erbracht, gilt nicht die Frist des § 196 Abs. 2 BGB von vier Jahren, weil die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hoheitlicher Art ist und nicht von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. 3. Eine Klage ist nicht demnächst (§ 270 Abs. 3 ZPO) zugestellt, wenn es der Kläger, den keine gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung eines Gebührenvorschusses erreicht, versäumt, binnen drei Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Gericht Rückfrage über die Behandlung der Klage zu erheben.«

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 3 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: