OLG Brandenburg - Urteil vom 06.06.2023
6 U 86/21
Normen:
AMPreisV a.F. § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2; AMPreisV § 3; AMG § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; AMG § 78 Abs. 2 S. 2; UWG § 12 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 15a; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; AMG § 4 Abs. 22; AMG § 4 Abs. 18;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 396
WRP 2023, 973
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3/20

Verhängung von Ordnungsgeld und OrdnungshaftZulässigkeit der Gewährung von Skonti auf verschreibungspflichtige FertigarzneimittelWettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Apothekerverband gegenüber pharmazeutischer UnternehmerinUnlauterer Wettbewerb bei Inverkehrbringen von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 6 U 86/21

DRsp Nr. 2023/7479

Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft Zulässigkeit der Gewährung von Skonti auf verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Apothekerverband gegenüber pharmazeutischer Unternehmerin Unlauterer Wettbewerb bei Inverkehrbringen von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln

Ein rechtsfähiger, mitgliedsstarker Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger Interessen ist gegenüber Unternehmern, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, bei Wettbewerbsverstößen klagebefugt. Bezüglich Fertigarzneimitteln, die an Apotheken abgegeben werden, dürfen durch das pharmazeutische Unternehmen keine Preise beworben, angekündigt oder gewährt werden, die unter dem einheitlichen Abgabepreis zuzüglich Festzuschlag und Mehrwertsteuer liegen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einräumung von Skonti.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus, Az.: 11 O 3/20, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: