BVerwG - Beschluß vom 14.06.1988
4 B 87.88
Normen:
BauGB § 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 02.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1125/87

Verhältnis zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Formulierung von Schallschutzauflagen

BVerwG, Beschluß vom 14.06.1988 - Aktenzeichen 4 B 87.88

DRsp Nr. 2009/19827

Verhältnis zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Formulierung von Schallschutzauflagen

1. a) Die Anwendung städtebaulicher Vorschriften hängt nicht von dem Bestehen konkurrierender bauordnungsrechtlicher Regelungen abhängen kann. Die im Baugesetzbuch (BauGB) bundesrechtlich geregelte Materie des Bodenrechts steuert das Baugeschehen unter anderen Sachgesichtspunkten als die Landesbauordnungen. b) Ein Vorhaben muß allen Anforderungen beider Regelungsbereiche genügen. Das gilt auch, wenn sie - wie hier - in ihrem sachlichen Gehalt teilweise übereinstimmen. Damit steht zugleich fest, daß auch nachbarrechtliche Abwehransprüche zugleich sowohl aus bundesrechtlichen als auch aus landesrechtlichen Vorschriften gegeben sein können. 2. Für die Formulierung von Schallschutzauflagen gelten keine rechtlichen Besonderheiten. Sie müssen das sachlich Gewollte in hinreichend bestimmter Form wiedergeben. Ob konkrete bautechnische oder betriebliche Anordnungen ausreichen, um den erforderlichen Schutz zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Normenkette:

BauGB § 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 1;

Gründe:

Der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.