OLG Naumburg - Urteil vom 05.05.2006
10 U 2/06 Hs
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 1 ; VOB/B § 8 Nr. 1 ; VOB/B § 14 Nr. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 3 ; BGB § 631 ; BGB § 641 Abs. 3 ; BGB § 649 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 302
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 61/05

Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bei vorzeitig gekündigtem Pauschalpreisvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 10 U 2/06 Hs

DRsp Nr. 2007/2082

Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bei vorzeitig gekündigtem Pauschalpreisvertrag

»Zum Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bei vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag. Bei einem solchen fallen Mehr- und Mindermengen erst bei einer Opfergrenze von 20 % gegenüber dem Gesamtpreispauschalbetrag ins Gewicht; auf die Mengenabweichung zu der Einzelposition kommt es nicht an. Angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile und Werkstoffe stellen noch keine Werkleistung dar.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 1 ; VOB/B § 8 Nr. 1 ; VOB/B § 14 Nr. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 3 ; BGB § 631 ; BGB § 641 Abs. 3 ; BGB § 649 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem vorzeitig gekündigten Bauvertrag auf Zahlung restlichen Werklohns für erbrachte Putz-, Maurer und Trockenbauarbeiten an dem Bauvorhaben der Beklagten "G. " in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend den Ersatz der Mehrkosten für die Beauftragung eines Drittunternehmen mit der Fertigstellung des Bauwerkes.