OLG Celle - Urteil vom 08.05.2002
7 U 47/00
Normen:
BGB § 632 § 633 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 265
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 04.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 315/99

Vergütung für Werkleistungen auf ein Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers

OLG Celle, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 7 U 47/00

DRsp Nr. 2004/14496

Vergütung für Werkleistungen auf ein Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers

»1. Da der Auftragnehmer vertraglich ein mängelfreies Werk schuldet, kann der Auftraggeber, wenn er ein Mängelbeseitigungsverlangen stellt, grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer diesen Auftrag vergütungsfrei ausführen wird.2. Will der Auftragnehmer, sofern er seine Verantwortung für den Mangel und damit seine Mängelbeseitigungsverpflichtung in Abrede stellt, seinen Werklohnanspruch erhalten, muß er dem Auftraggeber hinreichend deutlich machen, dass dieser keine kostenlose Mängelbeseitigung erwarten kann, sondern eine angemessene Vergütung zu entrichten hat.«

Normenkette:

BGB § 632 § 633 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner ein Vergütungsanspruch aus § 631 BGB in Höhe von 5.616,50 EUR (10.984,92 DM) zu.