OLG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2021
2 U 2751/19
Normen:
BayBO Art. 81 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1105
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1974/18

Vergütung für erbrachte und noch nicht erbrachte ArchitektenleistungenNicht nachbesserungsfähige ArchitektenleistungPlanerisches Grundkonzept bedingt durch den Zweck einer örtlichen BauvorschriftVorgaben zu spezifischen Dachformen

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 2 U 2751/19

DRsp Nr. 2021/12082

Vergütung für erbrachte und noch nicht erbrachte Architektenleistungen Nicht nachbesserungsfähige Architektenleistung Planerisches Grundkonzept bedingt durch den Zweck einer örtlichen Bauvorschrift Vorgaben zu spezifischen Dachformen

1 Ein spezifisches planerisches Grundkonzept kann sich auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift ergeben, die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.2 Ob die Grundsätze der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.3 Von den in einem Bebauungsplan vorgesehenen Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang ab und beeinträchtigt damit einen im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen in beachtlicher Weise.4 Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt - jedenfalls in Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind - auch nach der Streichung der Wörter "im Einzelfall" durch den Gesetzgeber voraus, dass ein "atypischer" Sachverhalt vorliegt.

Tenor

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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 03.07.2019, Az. 12 O 1974/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

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