OLG Brandenburg, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 8 U 89/97
DRsp Nr. 2000/5346
Vergütung des Generalunternehmers
Der Generalunternehmer ist weder durch die prozessuale Wahrheitspflicht noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, sich im Prozeß gegen den Auftraggeber auf die Mangelfreiheit des erbrachten Werks zu berufen, während er beauftragten Subunternehmern die Zahlung der Vergütung unter Berufung auf Mängel verweigert.