OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.05.2022
Verg 33/21
Normen:
GWB § 171; GWB § 172; GWB § 160 Abs. 2 S. 1-2; GWB § 97 Abs. 4 S. 1-3; GWB § 97 Abs. 6; RL 2014/24/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 17; RDG § 5 Abs. 1 S. 1-2; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71; GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; GWB § 97 Abs. 3 S. 1-2;

Vergabeverfahren bezüglich einer Rahmenvereinbarung für die Unterstützung bei der Durchführung von VergabeverfahrenEinordnung einer Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren als rechtsanwaltliche TätigkeitAnwendung des RDG auf Vergabeverfahren für die Unterstützung bei der Durchführung von VergabeverfahrenAktivlegitimation für einen Nachprüfungsantrag bei Nichtabgabe eines Angebots im Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen Verg 33/21

DRsp Nr. 2022/17046

Vergabeverfahren bezüglich einer Rahmenvereinbarung für die Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren Einordnung einer Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren als rechtsanwaltliche Tätigkeit Anwendung des RDG auf Vergabeverfahren für die Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren Aktivlegitimation für einen Nachprüfungsantrag bei Nichtabgabe eines Angebots im Vergabeverfahren

Im Vergabeverfahren ist ein Nachprüfungsantrag auch dann zulässig, wenn der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, weil er aufgrund der Teilnahmebedingungen durch angeblich diskriminierende Vorgaben in der Ausschreibung an der Angebotsabgabe gehindert wurde. Die Vergabestelle kann den Umfang und Inhalt der auszuschreibenden Leistung grundsätzlich selbst frei bestimmen. Ihr steht es auch frei, zu entscheiden, ob die ausgeschriebenen Leistungen aufgeteilt werden oder nicht, soweit technische und wirtschaftliche Gründe hierfür vorhanden sind. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die nur eine Nebenleistung zu anderen Tätigkeiten darstellen, ist auch Personen erlaubt, die keine Rechtsanwälte sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.06.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 171; § ;