OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2023
Verg 3/23
Normen:
GWB § 171 Abs. 1 S. 2; GWB § 160;
Fundstellen:
IBR 2024, 368

Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit einer Ausschreibung für die Montage von Schutzplanken am Mittelstreifen und am Außenrand der Bundesautobahn A 1; Preis als einziges Zuschlagskriterium

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen Verg 3/23

DRsp Nr. 2024/6548

Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit einer Ausschreibung für die Montage von Schutzplanken am Mittelstreifen und am Außenrand der Bundesautobahn A 1; Preis als einziges Zuschlagskriterium

Das Nachprüfungsverfahren bezweckt den Schutz der unberücksichtigten Bieter und muss folglich darauf abzielen, Berücksichtigung als Bieter zu finden. Sobald das Ziel der Beeinflussung der Auftragsvergabe nicht mehr erreicht werden kann, findet kein Primärrechtsschutz mehr statt. Es besteht die Möglichkeit, die Aufhebung der Ausschreibung ohne Zustimmung Dritter rückgängig zu machen, indem der Ausschreibende das Verfahren wieder aufnimmt und fortführt. Demnach zählt auch eine hierauf gerichtete Anordnung zu den Maßnahmen, welche die Vergabekammer nach § 168 Abs. 1 GWB berechtigt ist, vorzunehmen. Folglich ist ein nach Aufhebung des Vergabeverfahrens eingereichter Nachprüfungsantrag nur dann zulässig, wenn der Antragsteller die Aufhebung der Ausschreibung nicht hinnehmen möchte und eine auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichtete Anordnung der Vergabekammer fordert.

Tenor