SchlHOLG - Beschluss vom 28.03.2024
54 Verg 9/23
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
VS 2024, 39

Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren für die Erteilung eines Auftrags zur Beschaffung einer Sensorik und einer Datenplattform; Rüge der Einbeziehung eines zu hohen Preises des Angebots entgegen den Vorgaben in den Vergaberechtsunterlagen; Verletzung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung

SchlHOLG, Beschluss vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 54 Verg 9/23

DRsp Nr. 2024/5880

Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren für die Erteilung eines Auftrags zur Beschaffung einer Sensorik und einer Datenplattform; Rüge der Einbeziehung eines zu hohen Preises des Angebots entgegen den Vorgaben in den Vergaberechtsunterlagen; Verletzung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung

1. Bei einer Ausschreibung für die Beschaffung von Sensorik und Datenplattformen ist die für den Schwellenwert maßgebliche Auftragsart keine Bauleistung. Nur hinsichtlich einer Montage von Sensoren könnte eine Bauleistung angenommen werden, wenn der Auftragnehmer zur Befestigung der Sensoren eigene Masten errichten soll oder wenn zur Stromversorgung der Sensoren Stromkabel im Boden verlegt werden müssen. Jedenfalls ist die Montage der Sensoren nicht die Hauptleistung, wenn Ziel die Schaffung eines Systems der Sensoren ist, die Daten erfassen und diese an die Datenplattform weiterleiten, so sie weiter verarbeitet werden. 2. Sollen nach den Vergabeunterlagen nur die Preise bis Jahresende berücksichtigt werden, dürfen darüberhinausgehende Wartungskosten nicht berücksichtigt werden. Nur wenn die Höhe der laufenden Wartungskosten zum Wertungskriterium gemacht wird, wäre dem Transparenzgebot Genüge getan.

Tenor