OLG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2002
1 Verg 1/02
Normen:
VgV § 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 415

Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 1 Verg 1/02

DRsp Nr. 2003/6796

Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit

Ist der Schwellenwert für ein Nachprüfungsverfahren nicht erreicht, ist ein diesbezüglicher Antrag unzulässig.

Normenkette:

VgV § 2 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Antrag ist abzulehnen, da der Senat der sofortigen Beschwerde keine Erfolgsaussichten bemisst (§ 118 Abs. 2 Satz 1 GWB).

Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ist nicht zulässig. Gegenstand der Vergabe ist, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, ein Bauauftrag. Der hierfür maßgebliche Schwellenwert von 5 Mio. Euro (§ 2 Nr. 4 VgV) ist nicht erreicht, da die geschätzte Auftragssumme des von der Auftraggeberin ausgeschriebenen 9. Bauabschnitts der Schlickdeponie F. bei rund 7 Mio. DM lag.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wertet der Senat den 9. Bauabschnitt als eigenständigen Bauauftrag und nicht - zusammen mit zuvor ausgeführten und künftig vorgesehenen Bauabschnitten - als Teil einer "Gesamtbaumaßnahme".