Der Antrag ist abzulehnen, da der Senat der sofortigen Beschwerde keine Erfolgsaussichten bemisst (§
Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ist nicht zulässig. Gegenstand der Vergabe ist, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, ein Bauauftrag. Der hierfür maßgebliche Schwellenwert von 5 Mio. Euro (§ 2 Nr. 4 VgV) ist nicht erreicht, da die geschätzte Auftragssumme des von der Auftraggeberin ausgeschriebenen 9. Bauabschnitts der Schlickdeponie F. bei rund 7 Mio. DM lag.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wertet der Senat den 9. Bauabschnitt als eigenständigen Bauauftrag und nicht - zusammen mit zuvor ausgeführten und künftig vorgesehenen Bauabschnitten - als Teil einer "Gesamtbaumaßnahme".
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