OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2024
19 Verg 1/23
Normen:
GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1; VgV § 3 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VS 2024, 40
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VK 22/23

Vergabenachprüfungsantrag einer Rechtsanwaltskanzlei gegen den Abschluss eines national ausgeschriebenen Rahmenvertrages über Rechtsdienstleistungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 19 Verg 1/23

DRsp Nr. 2024/5839

Vergabenachprüfungsantrag einer Rechtsanwaltskanzlei gegen den Abschluss eines national ausgeschriebenen Rahmenvertrages über Rechtsdienstleistungen

§ 168b Abs. 2 GWB lässt sich entnehmen, dass das Nachprüfungsverfahren den Primärrechtsschutz des Bieters sichert, sodass dessen Chance auf Auftragserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber gewahrt wird. Hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs auf Akteneinsichtsrechts gemäß § 165 Abs. 1, § 175 Abs. 2 GWB hat eine Abwägung des Geheimhaltungsinteresses der konkurrierenden Bewerber gegenüber dem Rechtsschutzinteresse des um Akteneinsicht nachsuchenden Beteiligten unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes im Vergabeverfahren und des Grundrechts der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör zu erfolgen. Dies hat zur Folge, dass Akteneinsicht in dem Umfang gewährt wird, wie dies zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der Beteiligten erforderlich ist und kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse entgegensteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 15.11.2023, Az.: VK 22/23, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf weitergehende Einsicht in die Vergabeakten der Auftraggeberin wird zurückgewiesen.