OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2022
Verg 30/21
Normen:
GWB § 160 Abs. 1; GWB § 135 Abs. 1; GWB § 142;
Fundstellen:
IBR 2024, 248

Vergabeanfechtung bzw. Nachprüfung eines offenen Verfahrens bezogen auf Sicherungsmaßnahmen für Gleisbauarbeiten mit dem einzigen Zuschlagskriterium des Preises

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen Verg 30/21

DRsp Nr. 2024/3749

Vergabeanfechtung bzw. Nachprüfung eines offenen Verfahrens bezogen auf Sicherungsmaßnahmen für Gleisbauarbeiten mit dem einzigen Zuschlagskriterium des Preises

1. Eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert, der Wert der Änderungen die jeweiligen Schwellenwerte nicht übersteigt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Zudem dürfen sich die Elemente nicht ändern, die einem konkreten öffentlichen Auftrag sein Gepräge geben. Nicht ändern dürfen sich beispielsweise die Auftragsart, die Art der Refinanzierung des Auftragnehmers und die Laufzeit. 2. Nur geringe Änderungen eines erteilten Auftrags liegen beispielsweise vor, wenn Langsamfahrstellen durchgehend bestehen gelassen werden sollen statt nur zu gewissen Uhrzeiten. Dies gilt jedenfalls, wenn die dadurch wegfallenden Leistungen des In- beziehungsweise Außerbetriebsetzen der Langsamfahrsignale weit weniger als zehn Prozent des ursprünglichen Auftragswerts ausmachen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 6. Mai 2021 (VK 2 - 29/21) wird zurückgewiesen.