BGH - Urteil vom 08.01.2004
VII ZR 12/03
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 721
BauR 2004, 843
MDR 2004, 743
NJ 2004, 419
NJW-RR 2004, 1017
NZBau 2004, 268
WM 2004, 1239
ZGS 2004, 166
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 12/03

DRsp Nr. 2004/4062

Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter

»1. Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen.2. Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Hausverwalter im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Werklohn für Malerarbeiten, die in einigen Wohnungen einer mehr als 500 Einheiten umfassenden Plattenbau-Wohnanlage erbracht worden sind. Die Arbeiten waren Teil der Sanierung der gesamten Anlage. Die Beklagte hat die Aufträge für die Malerarbeiten erteilt. Sie befaßt sich unter anderem mit Hausverwaltungen für die Erwerber der Plattenbauten.

Die Malerarbeiten haben nur einen kleinen Teil der Sanierung der Plattenbauten ausgemacht. Hauptsächlich sind die Sanierungsarbeiten ohne Beteiligung der Beklagten durch die Erwerber über deren Generalübernehmer vergeben worden. Daran waren der Kläger und sein Partner mit einem Bauwerkvertrag im Wert von mehreren Millionen DM beteiligt.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Werkverträge über die Malerarbeiten im eigenen Namen geschlossen hat oder als Vertreterin der Erwerber.