BayObLG - Beschluss vom 24.06.2021
Verg 2/21
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 2; GWB § 97; GWB § 124;
Fundstellen:
NZBau 2021, 755
ZfBR 2021, 799

Vergabe öffentlicher Busverkehrsdienstleistungen im offenen VerfahrenAussetzung eines BeschwerdeverfahrensWettbewerbsverzerrende Vereinbarungen von WirtschaftsteilnehmernAusschluss aufgrund einer schweren beruflichen Verfehlung

BayObLG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen Verg 2/21

DRsp Nr. 2021/13949

Vergabe öffentlicher Busverkehrsdienstleistungen im offenen Verfahren Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens Wettbewerbsverzerrende Vereinbarungen von Wirtschaftsteilnehmern Ausschluss aufgrund einer schweren beruflichen Verfehlung

Tenor

I.

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei die Fragen 2 und 3 nur dann einer Antwort bedürfen, wenn die Frage 1 bejaht wird:

1.

Ist Art. 57 Abs. 4 Buchst. d) der Richtlinie 2014/24/EU dahingehend auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte für einen Verstoß der Wirtschaftsteilnehmer gegen Art. 101 AEUV verfügen muss?

2.

Ist Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in dem Sinn als abschließende Regelung der fakultativen Ausschlussgründe auszulegen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie) - bei Abgabe weder eigenständiger noch unabhängiger Angebote - einer Zuschlagserteilung nicht entgegenstehen kann?

3.

Ist Art. 18 Abs. 1 der dahingehend auszulegen, dass er einer Erteilung des Zuschlags an Unternehmen entgegensteht, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und jeweils ein Angebot abgegeben haben?