Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 28. August 2020 (VK 2 - 57/20) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 471.041 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über Betriebsführungsleistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesundheitsministeriums an die Beigeladene.
1. 2.
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