OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.06.2021
Verg 43/20
Normen:
GWB § 178; GWB § 168 Abs. 2;

Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über Betriebsführungsleistungen im Zuständigkeitsbereich des BundesgesundheitsministeriumsSofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerFehlendes Interesse für die Feststellung einer Rechtsverletzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen Verg 43/20

DRsp Nr. 2021/11747

Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über Betriebsführungsleistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesundheitsministeriums Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Fehlendes Interesse für die Feststellung einer Rechtsverletzung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 28. August 2020 (VK 2 - 57/20) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 471.041 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 178; GWB § 168 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über Betriebsführungsleistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesgesundheitsministeriums an die Beigeladene.

1. 2.