BVerfG - Beschluss vom 13.06.2006
1 BvR 1160/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GWB § 97 § 102 ;
Fundstellen:
BVerfGE 116, 135
DVBl 2007, 53
DÖV 2007, 251
GewArch 2007, 31
JuS 2007, 166
NJW 2006, 3701
NVwZ 2006, 1396
NZBau 2006, 791
wrp 2006, 1493
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Verg 4/02

Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Rechtsschutzesübergangener Konkurrenten bei Unterschreitung des Schwellenwerts)

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1160/03

DRsp Nr. 2007/2544

Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Rechtsschutzesübergangener Konkurrenten bei Unterschreitung des Schwellenwerts)

»1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Stellen bei Vergabe öffentlicher Aufträge.2. Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb der Schwellenwerte genügen den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG).3. Es verletzt nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GWB § 97 § 102 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschränkung des Primärrechtsschutzes im Vergaberecht auf Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen, deren Volumen oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt.

I. 1. Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat.