Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 3. Juni 2019 - 13 S. 730/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.
2.Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
4.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer zivilrechtlichen Leistungsklage im Zusammenhang mit einem Werkvertrag.
I.
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