BVerwG - Beschluss vom 24.02.2020
1 B 14.20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 6/17

Verfahrensstreit wegen einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung; Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 1 B 14.20

DRsp Nr. 2020/5715

Verfahrensstreit wegen einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung; Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens

Für das Berufungsgericht besteht kein Anlass, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen, und der Kläger weder konkret neu zur Sache vorgetragen noch einen konkreten Beweisantrag zu einer bestimmten Beweistatsache gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a;

Gründe