Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 12. Senat - vom 23. Januar 2019 wird verworfen, die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei und werden außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet.
Die Anhörungsrüge des Klägers, die sich gegen die ihm Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Senats vom 23. Januar 2019 richtet, ist zwar gemäß §
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