OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 2 U 1/98
DRsp Nr. 2000/5459
Vereinbarung einer Vertragsstrafe
Vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe für den Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins und verschieben sie diesen später einvernehmlich, so kann von einer Aufrechterhaltung der Vertragsstrafe nicht ausgegangen werden, wenn die alten Ausführungstermine zum Zeitpunkt der neuen Vereinbarung bereits verstrichen waren.