Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 vom 13. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Verlust um 44.170 € erhöht wird.
Der Gewerbesteuermessbescheid für 2006 vom 13. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um 44.170 € reduziert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, den Messbetrag und die festzustellenden Verluste zu berechnen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 85 % und der Beklagte hat sie zu 15 % zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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