OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.03.2020
2 Kart--1/19 (OWi)
Normen:
OWiG § 67; StPO § 206a ; OWIG § 46 Abs. 1; GWB § 81 Abs. 8 ; OwIG § 31;

Verdacht wettbewerbsbeschränkender AbsprachenEinspruch gegen einen Bußgeldbescheid des BundeskartellamtsEinstellung eines Verfahrens wegen VerfolgungsverjährungBeendigung der Tat eines an einer verbotenen Submissionsabsprache beteiligten aber nicht begünstigten Unternehmens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 2 Kart--1/19 (OWi)

DRsp Nr. 2020/17058

Verdacht wettbewerbsbeschränkender Absprachen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts Einstellung eines Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung Beendigung der Tat eines an einer verbotenen Submissionsabsprache beteiligten aber nicht begünstigten Unternehmens

Für die Beendigung der Tat eines an einer verbotenen Submissionsabsprache beteiligten aber nicht begünstigten Unternehmens kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Absprache ein (Teilnahme-)Vorsatz dahingehend festgestellt werden kann, die späteren Ausführungshandlungen des Begünstigten und die Abwicklung des durch die verbotene Absprache zustande gekommenen Vertrags zumindest zu unterstützen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenbetroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

OWiG § 67; StPO § 206a ; OWIG § 46 Abs. 1; GWB § 81 Abs. 8 ; OwIG § 31;

Gründe

I.

1. Mit Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2018 hat das Bundeskartellamt gegen die Nebenbetroffene M. eine Geldbuße in Höhe von 1.600.000 EUR festgesetzt, § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.