Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
I.
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