OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.2021
6 U 139/20
Normen:
UWG § 5a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 92/19

Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für ein unlauteres, von einer ausländischen Gesellschaft betriebenes Geschäftsmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 6 U 139/20

DRsp Nr. 2023/4482

Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für ein unlauteres, von einer ausländischen Gesellschaft betriebenes Geschäftsmodell

1. Die Verantwortlichkeit einer im Inland ansässigen Person für ein auf den deutschen Markt ausgerichtetes unlauteres Geschäftsmodell, das formal von einer georgischen Geschellschaft betrieben wird, kann sich aus Indizien ergeben.2. Sprechen die Indizien dafür, dass der Geschäftsführer einer GmbH, die Alleingesellschafterin der georgischen Gesellschaft ist, deren Geschäftsmodell steuert, muss sich dieser im Rahmen seiner sekundären Darlegungskraft entlasten.

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 19.6.2020 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. - 3. der einstweiligen Verfügung vom 29.5.2019 um folgenden Zusatz ergänzt werden:

„wie geschehen durch das Angebot auf der Internetseite

www.(...).com, Anlagen Ast 6-12.“

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 6;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über das Angebot „gekaufter“ Kundenbewertungen für Händler, die auf Internethandelsplattformen tätig sind.