Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 19.6.2020 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. - 3. der einstweiligen Verfügung vom 29.5.2019 um folgenden Zusatz ergänzt werden:
„wie geschehen durch das Angebot auf der Internetseite
www.(...).com, Anlagen Ast 6-12.“
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
I.
Die Parteien streiten über das Angebot „gekaufter“ Kundenbewertungen für Händler, die auf Internethandelsplattformen tätig sind.
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