VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.04.2017
10 S 2264/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4-5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 653
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2152/14

Verantwortlichkeit des Betreibers für durch nicht bestimmungsgemäße Nutzungen verursachte Immissionen; Unterlassungsanspruch von schädlichen Umwelteinwirkungen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 10 S 2264/16

DRsp Nr. 2018/3213

Verantwortlichkeit des Betreibers für durch nicht bestimmungsgemäße Nutzungen verursachte Immissionen; Unterlassungsanspruch von schädlichen Umwelteinwirkungen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung

Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung ist für durch nicht bestimmungsgemäße Nutzungen verursachte Immissionen nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2016 - 4 K 2152/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4-5;

Gründe