VGH Bayern - Beschluss vom 02.03.2020
22 ZB 18.859
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.869

Veränderungssperre zur Sicherung einer beabsichtigten Bebauungsplanänderung bzgl. eines Gewerbegebiets; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen in einer geschlossenen Lagerhalle

VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 18.859

DRsp Nr. 2020/5241

Veränderungssperre zur Sicherung einer beabsichtigten Bebauungsplanänderung bzgl. eines Gewerbegebiets; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen in einer geschlossenen Lagerhalle

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 4;

Gründe

1. Der Kläger, eine Marktgemeinde, wehrt sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. Mai 2017 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Verladung von nicht gefährlichen Abfällen, die das Landratsamt G... der Beigeladenen, einem Entsorgungsfachbetrieb, erteilt hat. Der streitgegenständliche Betrieb der Beigeladenen besteht seit 2011 auf einem Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Gewerbegebiet S. ... ... ...".

2. Dem angefochtene Bescheid ging folgende Entwicklung voraus: