OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 7 U 93/99
DRsp Nr. 2001/4995
Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Maklers
Weist der Makler als Veräußerer eines Grundstücks einen Zwischenerwerber nach, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, so entsteht kein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision, wenn der Kaufinteressent von dem früheren Eigentümer erwirbt, nachdem das Geschäft mit dem Zwischenerwerber rückabgewickelt worden ist.