BGH - Beschluss vom 09.03.2021
VIII ZA 21/20
Normen:
GWB § 87; GWB § 94 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 41/17
OLG Köln, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 160/19

Unzuständigkeit des Kartellsenats des BGH mangels eines Kartellrechtsprozesses

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZA 21/20

DRsp Nr. 2021/6135

Unzuständigkeit des Kartellsenats des BGH mangels eines Kartellrechtsprozesses

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

GWB § 87; GWB § 94 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zuständig. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 87 GWB ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht begründet, da es sich weder um einen Kartellrechtsprozess im Sinne von § 87 Satz 1 GWB handelt noch die Entscheidung über die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde - wie die nachfolgenden Ausführungen unter II zeigen - im Sinne von § 87 Satz 2 GWB von der Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt.

II.

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da das Verfahren mangels Einlegung einer zulässigen Berufung rechtskräftig abgeschlossen ist und die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).