Der Antrag der Klägerin, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
I.
Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zuständig. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs nach §
II.
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da das Verfahren mangels Einlegung einer zulässigen Berufung rechtskräftig abgeschlossen ist und die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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