OLG Bamberg - Urteil vom 04.05.2016
3 U 214/15
Normen:
BGB § 275 Abs. 2; BGB § 320; BGB § 398; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 635 Abs. 1 -3; BGB § 641 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2016, 2104
LSK 2016, 108618
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 31/11

Unzumutbarkeit der Beseitigung eines auf fehlerhafter Planung des Auftraggebers beruhenden Mangels

OLG Bamberg, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 3 U 214/15

DRsp Nr. 2017/7258

Unzumutbarkeit der Beseitigung eines auf fehlerhafter Planung des Auftraggebers beruhenden Mangels

1. Wenn der Auftraggeber Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet hat, ist ein Werkunternehmer nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Fehler springt ins Auge.(Rn.153) 2. Der Auftragnehmer kann sich auf die Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung berufen, wenn der Fehler der Leistung auch auf einer fehlerhaften Planung des Auftraggebers beruht, dieser jedoch weder zur Beteiligung an der Nachbesserung mittels Planungskorrektur, noch zur Übernahme anteiliger Kosten bereit ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 23.09.2015, Az. 2 HK O 31/11, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 2; BGB § 320; BGB § 398; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 635 Abs. 1 -3;