Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag der Beklagten, ihre Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der klagenden Parteien nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
I.
Der als Gegenvorstellung anzusehende Antrag der Beklagten auf "verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung" ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist gemäß §
In der Sache gibt die Gegenvorstellung allerdings keinen Anlass, den Gegenstandswert herabzusetzen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|