VGH Bayern - Beschluss vom 28.05.2021
11 C 21.1420
Normen:
GkG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 21.1353

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses

VGH Bayern, Beschluss vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 11 C 21.1420

DRsp Nr. 2021/10721

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses

Tenor

I.

Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.

II.

Unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2021 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GkG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter, weil der Einzelrichter die angefochtene Entscheidung getroffen hat.

Die Beschwerde ist mangels Beschwer des Klägers unzulässig, denn der Kläger hat kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm begehrten Erhöhung des Streitwerts.