OLG Naumburg - Beschluss vom 30.03.2022
7 Verg 2/22
Normen:
GWB § 155; GWB § 156 Abs. 1; GWB § 156 Abs. 2; GWB § 107 Abs. 1 Nr. 4; RettDG LSA § 13 Abs. 1; GVG § 17a; GWB § 173;
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK LSA 19-20/21

Unzulässigkeit des Rechtswegs zu VergabenachprüfungsinstanzenErteilung einer Genehmigung zur Leistungserbringung im bodengebundenen RettungsdienstBereichsausnahme für eine AusschreibungVerweisung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 7 Verg 2/22

DRsp Nr. 2022/13018

Unzulässigkeit des Rechtswegs zu Vergabenachprüfungsinstanzen Erteilung einer Genehmigung zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst Bereichsausnahme für eine Ausschreibung Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges

1. a) Für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nach § 13 Abs. 1 RettDG LSA zur Erteilung einer Genehmigung zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst ist der Rechtsweg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nach §§ 155, 156 GWB nicht eröffnet, wenn für die konkrete Ausschreibung die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB eingreift. b) Für die Frage, ob die ausgeschriebenen Dienstleistungen i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden", kommt es ausschließlich darauf an, an wen sich das konkrete Auswahlverfahren richtet. 2. Im Falle der Unzulässigkeit des von der Antragstellerin beschrittenen Rechtsweges zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen ist die dies bereits feststellende und über Kostenfragen befindende Entscheidung der Vergabekammer nicht aufzuheben und die Rechtssache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. 3.