BGH - Beschluss vom 13.01.2022
I ZB 30/21
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 574; ZPO § 793; ZPO § 802g;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 802
MDR 2022, 659
NJW-RR 2022, 571
WM 2022, 520
WRP 2022, 651
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 M 1672/19
LG Kiel, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3/21

Unzulässigkeit der Wiederholung der Beschwerde während der noch laufenden Beschwerdefrist bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen durch das Beschwerdegericht; Zwangsvollstreckung wegen zweier Kostenrechnungen aus einem Strafverfahren; Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft sowie den Erlass eines Haftbefehls

BGH, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen I ZB 30/21

DRsp Nr. 2022/4198

Unzulässigkeit der Wiederholung der Beschwerde während der noch laufenden Beschwerdefrist bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen durch das Beschwerdegericht; Zwangsvollstreckung wegen zweier Kostenrechnungen aus einem Strafverfahren; Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft sowie den Erlass eines Haftbefehls

Weist das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde aus sachlichen Gründen zurück, ist ihre Wiederholung auch während der noch laufenden Beschwerdefrist unzulässig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2021 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 14. Januar 2021 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 12. September 2019, Az. 21 M 1672/19, wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren; davon ausgenommen sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.

Normenkette:

ZPO § 567; ZPO § 574; ZPO § 793; ZPO § 802g;

Gründe