Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2021 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu I 2 und I 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 33.000 EUR abwenden, wenn die Klägerinnen nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Werbung für eine fernärztliche Behandlung sowie verpflichtende Angaben im Rahmen der Werbung.
1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2.
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