OLG Köln - Beschluss vom 02.08.2021
6 U 29/21
Normen:
GWB § 91;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 393/19

Unzulässigkeit der Berufung mangels Einlegung bei dem für Kartellsachen ausschließlich zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf

OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2021 - Aktenzeichen 6 U 29/21

DRsp Nr. 2023/8460

Unzulässigkeit der Berufung mangels Einlegung bei dem für Kartellsachen ausschließlich zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf

Die Zuständigkeit der Kartellsenate besteht bereits, wenn aufgrund des tatsächlichen Vorbringens erkennbar ist, dass/wie eine Partei unter Mithilfe des Gerichts im konkreten Fall einem ins Auge gefassten kartellrechtswidrigen Ziel mithilfe der Gerichte näher kommen könnte. Ob der geltend gemachte Auskunfts-und Feststellungsanspruch kartellrechtliche Relevanz besitzt, bleibt zu prüfen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.01.2021 - 14 O 393/19 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GWB § 91;

Gründe

I.

1. a) b) 2. 3.