OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.08.2006
1 U 620/05
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 2110
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I O 88/02

Unzulässiges Teilurteil zum Sicherheitseinbehalt bei noch offenen Fragen zur Fälligkeit des Werklohnanspruches

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 1 U 620/05

DRsp Nr. 2007/22711

Unzulässiges Teilurteil zum Sicherheitseinbehalt bei noch offenen Fragen zur Fälligkeit des Werklohnanspruches

»Über einen Sicherheitseinbehalt kann das Gericht nicht durch Teilurteil entscheiden, wenn die Fälligkeit der Werklohnforderung noch klärungsbedürftig ist, weil Unklarheit darüber besteht, inwieweit eine formelle Abnahme notwendig ist und stattgefunden hat. Ein Teilurteil darf nicht ergehen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits eine Vorfrage für den erledigten Teil umfasst.«

Normenkette:

ZPO § 301 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Teilurteils des Landgerichts vom 5.10.2005 (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch dieses Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 677.615,00 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: