A.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Teilurteils des Landgerichts vom 5.10.2005 (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch dieses Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 677.615,00 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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