VGH Bayern - Urteil vom 09.03.2020
15 N 19.210
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 590

Unzulässiger Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis bezüglich eines Bebauungsplans; Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets als Antragsteller; Lärmschutzbelange betroffener Plannachbarn sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen bei Ansteigen der Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans; Prognose der Verkehrslärmzunahme; Kein Anspruch auf Beibehaltung des bestehenden Zustandes

VGH Bayern, Urteil vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 15 N 19.210

DRsp Nr. 2020/5413

Unzulässiger Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis bezüglich eines Bebauungsplans; Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets als Antragsteller; Lärmschutzbelange betroffener Plannachbarn sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen bei Ansteigen der Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans; Prognose der Verkehrslärmzunahme; Kein Anspruch auf Beibehaltung des bestehenden Zustandes

Ob im Fall der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets bei der Beurteilung der Abwägungsrelevanz hinzukommenden Verkehrslärms ein (ggf. nur theoretisch) möglicher Kraftfahrzeugverkehr für nichtwohnungsbezogene Nutzungen i.S. von § 4 Abs. 2 BauNVO in Rechnung zu stellen ist, hängt davon ab, inwiefern sich derartige Nutzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als wahrscheinlich oder unwahrscheinlich darstellen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3;

Tatbestand