Die Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Beklagten vom 13. November 2019 gem. §
1.
Unter dem 23. Januar 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich mit der Regelung, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagten zu tragen haben, während die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Das Landgericht hatte zuvor ein Zwischenurteil wegen der Leistung einer Prozesskostensicherheit erlassen zu Lasten der Klägerin. Bei der Kostenfestsetzung hat die Rechstpflegerin 11.688 € an Gerichtskosten berücksichtigt, die die Klägerin seinerzeit auf die Vorschussrechnung der Gerichtskasse hin eingezahlt hatte, nämlich drei Gebühren nach Nr. 1210 KV-
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