BGH - Beschluss vom 26.01.2021
VI ZR 354/19
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 619
MDR 2021, 376
NJW-RR 2021, 375
VersR 2021, 925
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 603/17
OLG Braunschweig, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5/18

Unzulässige Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang; Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 354/19

DRsp Nr. 2021/2659

Unzulässige Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang; Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 mwN).

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 30. Juli 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.