OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2019
2 D 57/18.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Erweiterung des gastronomischen Betriebs einer Windmühle um ein separates Gebäude; Bedenken hinsichtlich einer unzumutbaren Immissionsbelastung durch den Betrieb der Gastronomie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 2 D 57/18.NE

DRsp Nr. 2019/5497

Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Erweiterung des gastronomischen Betriebs einer Windmühle um ein separates Gebäude; Bedenken hinsichtlich einer unzumutbaren Immissionsbelastung durch den Betrieb der Gastronomie

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Fi 6 "Die Windmühle G." der Stadt I. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 5 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.